Susanne Cziongalla - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht
Susanne Cziongalla - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht

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Eine Ordnungswidrigkeit ist in Deutschland eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.


Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung , für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).


Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden. Zudem kann dies Punkte im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamt zur Folge haben.


Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nur mit Geldbußen zu reagieren. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. die Verletzung einer Meldepflicht).


Deutschland ist weltweit eines der wenigen Länder, dessen Strafrecht eine Strafbarkeit juristischer Personen bisher nicht vorsieht. In Fällen von Wirtschaftskriminalität können daher allein die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitarbeiter etc.) strafrechtlich belangt werden. Soweit dadurch betriebsbezogene Pflichten verletzt werden, die das Unternehmen selbst treffen, oder das Unternehmen selbst Nutznießer der Straftaten ist, kann eine Sanktionierung in Deutschland gegenwärtig nur über das Ordnungswidrigkeitenrecht in Form der sog. Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) erfolgen; das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße beträgt bei vorsätzlichen Straftaten leitender Unternehmensvertreter 10 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG), bei fahrlässigen Straftaten 5 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Auch dies ist somit ein Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts.


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